Besetzung von öffentlichem Grund. Vermögensgebühr

Mit 01.01.2021 ist die Verordnung über die Vermögensgebühr für Konzessionen, Ermächtigungen oder Werbemaßnahmen...

Veröffentlichungsdatum:

23.10.2022

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Mit 01.01.2021 ist die Verordnung über die Vermögensgebühr für Konzessionen, Ermächtigungen oder Werbemaßnahmen und über die Vermögensgebühr für Konzessionen für Besetzungen auf Märkten in Kraft getreten. Die Vermögensgebühr ersetzt die Gebühr für die Besetzung von öffentlichem Grund (COSAP), die Werbesteuer und die Gebühr für den Plakatierungsdienst (ICPDPA). Die diesbezüglichen Bestimmungen sind im Gesetz Nr. 160/2019, Artikel 1, Absätze 816 bis 847 enthalten.

Der Vermögensgebühr unterliegen u.a. die dauernde und die zeitweilige Besetzung öffentlicher Flächen sowie des Raumes oberhalb und unterhalb des öffentlichen Grundes. Jegliche Besetzung von öffentlichem Grund bedarf einer vorherigen schriftlichen Genehmigung. Bei Notfällen oder bei objektiv gegebener Dringlichkeit kann öffentlicher Grund ohne vorherige Meldung besetzt werden. Diese Besetzung ist jedoch unverzüglich zu melden.

Ermäßigungen und Befreiungen
Die Gemeindeverordnung sieht im Art. 27, Absatz 1 verschiedene Ermäßigungen und Befreiungen vor.

Gebühren

Es sind Gebühren je nach Art und Ausmaß der Besetzung (m²) sowie nach Zone vorgesehen.

Unterlagen

  • Ansuchen
  • 2 Stempelmarken zu 16,00 €
  • Lageplan 1:200

Formulare

Ansuchen_um_Besetzung_von_öffentlichen_Räumen_und_Flächen

Weitere Informationen

Zuletzt aktualisiert: 02.05.2024, 10:33 Uhr

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